Visumfreie Einreise nach China 2026 – die Regeln im Detail
Visumfreie Einreise nach China: bis 30 Tage für deutsche, österreichische und schweizerische Reisepässe, verlängert bis 31. Dezember 2026. Wer profitiert, welche Reisezwecke gelten, wann der 30-Tage-Zähler beginnt – und was passiert, wenn Sie länger bleiben möchten.

Am 17. November 2025 hat das chinesische Außenministerium die einseitige visumfreie Einreise bis zum 31. Dezember 2026 verlängert – einen Monat nach Inkrafttreten der Verlängerung ein guter Anlass, die Regeln im Detail aufzuschreiben. Inhaber:innen eines gewöhnlichen Reisepasses aus Deutschland, Österreich und der Schweiz (sowie 45 weiteren Staaten) dürfen für Aufenthalte von bis zu 30 Tagen ohne Visum nach China einreisen. Dieser Artikel beantwortet die Detail-Fragen, die uns zu dieser Regelung am häufigsten gestellt werden.
Wer profitiert von der visumfreien Einreise?
Die einseitige Visumbefreiung gilt aktuell für 48 Staaten – darunter alle deutschsprachigen Länder. Erforderlich ist ein gewöhnlicher Reisepass (im englischen Originaltext: ordinary passport). Diplomatenpässe, Dienstpässe, vorläufige Reisepässe und Notreiseausweise sind ausdrücklich nicht von der Regelung erfasst – für diese gelten weiterhin die regulären Visa-Bestimmungen.
Die Regelung ist einseitig: China gewährt die Befreiung ohne Gegenleistung der betroffenen Staaten. Sie kann grundsätzlich jederzeit angepasst oder aufgehoben werden, ist aber für die aktuelle Phase bis Ende 2026 fest zugesagt.
Welche Reisezwecke sind erlaubt?
Die offiziellen Bekanntmachungen nennen fünf Reisezwecke, für die die visumfreie Einreise gilt:
- Tourismus – Rundreisen, Städtetrips, Kulturreisen, Naturerlebnis
- Geschäft – Geschäftstermine, Verhandlungen, Messebesuche, Werksbesichtigungen (ohne Erwerbstätigkeit, siehe unten)
- Familien- und Freundesbesuch – Besuche bei Verwandten oder Bekannten in China, ohne Aufenthaltsgenehmigungs-Status
- Austausch – wissenschaftlicher, kultureller, akademischer Austausch; Konferenzbesuche; Studienreisen
- Transit – Durchreise nach einem Drittland (ersetzt die historische 144-Stunden-Transit-Regelung in einem 30-Tage-Fenster)
Seit Februar 2025 hat das chinesische Außenministerium außerdem ausdrücklich klargestellt, dass Sportwettkämpfe, Konferenzen, Ausstellungen und Studienreisen („study tours“ / Sommer- oder Winter-Camps) ebenfalls unter die visumfreie Einreise fallen, sofern der Aufenthalt 30 Tage nicht überschreitet.
Was zählt nicht? – die wichtigsten Ausschlüsse
Weitere typische Fälle, die nicht visumfrei abgedeckt sind:
- Studium an einer chinesischen Hochschule (auch nicht kurze Sprachkurse über 30 Tage hinaus) – siehe X1/X2-Studentenvisum
- Praktikum oder geregelte Volontariate – siehe Z-Arbeitsvisum
- Journalistische Berichterstattung – siehe J1/J2-Journalistenvisum
- Langfristige Familienzusammenführung von mehr als 180 Tagen – siehe Q1-Visum
- Reisen mit Dienst- oder Diplomatenpass – immer visumpflichtig
- Aufenthalte länger als 30 Tage am Stück (Lösung: längeren Aufenthalt vorab mit dem passenden Visum planen)
Der 30-Tage-Zähler: wann er beginnt, wann er endet
Eine der häufigsten Quellen für Missverständnisse: Der 30-Tage-Zähler beginnt am Tag nach der Einreise, nicht am Einreisetag selbst. Sie dürfen sich also bis 24:00 Uhr Ortszeit am 30. Tag in China aufhalten und müssen spätestens dann das Land verlassen oder einen Aufenthaltstitel vor Ort beantragen.
Beispiel: Sie landen am 1. April morgens in Shanghai. Der erste vollständige Aufenthaltstag im Sinne der 30-Tage-Regelung ist der 2. April. Der 30. Tag ist dann der 1. Mai. Bis 24:00 Uhr Pekinger Zeit am 1. Mai müssen Sie ausgereist sein. Auch eine Weiterreise nach Hongkong oder Macao gilt als Ausreise.
Mehrfache Einreisen sind erlaubt
Anders als bei vielen klassischen Visumregelungen ist die Anzahl der Einreisen unter der visumfreien Regelung nicht begrenzt. Sie können innerhalb der Geltungsphase mehrfach einreisen – jede Einreise startet den 30-Tage-Zähler neu. Das macht die Regelung interessant für Geschäftsreisende, die häufig zwischen Asien und Europa pendeln, sowie für Tourist:innen, die China mehrfach mit Hongkong-/Macao-Stopps kombinieren wollen.
Was müssen Sie mitführen?
- Reisepass: gewöhnlicher Pass, gültig mindestens für die gesamte Reisedauer; in der Praxis empfohlen sind mindestens 6 Monate Restgültigkeit ab Ausreisedatum. Zwei freie Visumseiten genügen.
- Nachweis der Weiter- oder Rückreise: ein gebuchtes Ticket zurück nach Europa oder weiter in ein Drittland innerhalb der 30 Tage.
- Adressnachweis in China: Hotelbuchung oder Adresse einer einladenden Person – wird bei der Einreise und beim Ausfüllen der digitalen Arrival Card abgefragt.
- Ggf. Einladung oder Nachweis des Reisezwecks: bei Geschäftsbesuchen kann eine kurze Einladung der chinesischen Firma helfen.
- Ggf. Versicherungsnachweis: zwar nicht obligatorisch, aber das chinesische Außenministerium empfiehlt eine Auslandskrankenversicherung.
Was, wenn ich länger als 30 Tage bleiben möchte?
Es gibt zwei Wege, einen Aufenthalt über 30 Tage abzudecken:
- Vor der Reise: Bei dem zuständigen chinesischen Konsulat ein reguläres Visum beantragen (z. B. L-Touristenvisum mit längerer Aufenthaltsdauer, M-Geschäftsvisum für Geschäftsreisende mit ausgedehnten Aufenthalten, X1/X2 für Studium, etc.). Das ist der einfachere Weg.
- Während der Reise: Sobald Sie bereits visumfrei in China sind, müssen Sie sich rechtzeitig vor Ablauf der 30 Tage an die örtliche Ausländerbehörde (Public Security Bureau, Exit and Entry Administration) wenden und einen Aufenthaltstitel (stay permit) beantragen, der einen entsprechenden Reisezweck nachweist. Dieser Weg ist deutlich aufwändiger und nur in begründeten Ausnahmefällen empfehlenswert.
Hongkong und Macao: eigene Regeln
Die Sonderverwaltungszonen Hongkong und Macao haben eine eigene Visa-Politik. Für beide gewähren DE/AT/CH-Reisende eine separate visumfreie Einreise (Hongkong: 90 Tage bei Ankunft; Macao: 30 Tage bei Ankunft). Eine Reise von Festland-China nach Hongkong oder Macao gilt jedoch als Ausreise – der 30-Tage-Zähler endet und beginnt bei Rückkehr aufs Festland neu.
Sonderfälle und Ausnahmen
- Dienst- und Diplomatenpässe: immer visumpflichtig.
- Vorläufige Reisepässe / Reiseausweis als Passersatz (RaP) / Notreiseausweise: nicht visumfrei berechtigt; entweder regulären Pass beantragen oder reguläres Visum.
- Minderjährige Kinder: benötigen einen eigenen gewöhnlichen Reisepass und werden bei der Einreise separat erfasst.
- Doppelte Staatsangehörigkeit: Reisen Sie mit dem deutschen/österreichischen/schweizerischen Pass ein, um die visumfreie Regelung in Anspruch zu nehmen.
- Visa-Reziprozität: Die einseitige Befreiung kann bei Verschlechterung der diplomatischen Beziehungen ausgesetzt werden – behalten Sie daher kurz vor Abflug die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amts bzw. der österreichischen / schweizerischen Außenministerien im Blick.
Wann brauche ich trotzdem ein L-Touristenvisum?
Das L-Touristenvisum ist heute vor allem für drei Konstellationen sinnvoll:
- Aufenthalt > 30 Tage: Wer länger reisen will, beantragt das Visum bequem vorab (z. B. eine 60-Tage-Aufenthaltsdauer).
- Reisezweck außerhalb der Liste: Wer z. B. unterrichten, wissenschaftlich publizieren oder einen kommerziellen Auftrag erfüllen will, fällt schnell nicht mehr unter „Tourismus / Geschäft / Austausch".
- Reisende mit Sonderpass: Diplomaten-, Dienst-, Not- oder Reiseausweis-Inhaber:innen müssen visumpflichtig reisen.
